Albreht Von Gotes gnaden herzog Von Oſterrich vnd von Steyer / herre Von Chrayn / Von der Marich / vnd von Portenowe2023-11-012023-11-011316-04-161316-04-16CW20891https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1403Herzog Albrecht von Österreich bestätigt dem Abt Eber und dem Konvent von Zwettl eine hier wörtlich mitgeteilte Handfeste, die Leutold von Kuenring 1287 Juni 15 ausgestellt hatte; darin beurkundet Leutold von Kuenring, der Schenk in Österreich, daß sein Bruder Heinrich mit seinem [Leutolds] Einverständnis seiner [Heinrichs] Ehefrau Katharina, der Tochter Ulrichs von Neuhaus einen [gemeinsamen] Besitz [der beiden Brüder] in Hohenau, Rabensburg und Geroltsdorf als Morgengabe gab. Da Heinrich ohne Erben gestorben ist und der Besitz nach dem Tode Katharinas wieder an Leutold zurückfällt und dieser das Verfügungsrecht darüber hat, gab er den Besitz um Gottes und Marien willen für das Seelenheil seines Bruders, seiner Vorfahren und sein eigenes dem Kloster Zwettl, damit dieses ihn nach dem Tode Katharinas und seinem Tode, falls er ohne Erben stürbe, mit allen Rechten als Eigentum besitze. Bekommt Leutold aber Erben, so sollen diese den Besitz erhalten und das Kloster damit nichts zu schaffen haben. Diese Schenkung geschah mit Einwilligung von Leutolds Vetter Heinrich von Weitra, dem Marschall von Österreich, dessen Sohn Alber und den Kindern seines Sohnes Heinrich, Hadmar, Heinrichpulk und Kunigunde. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Albreht Von Gotes gnaden herzog Von Oſterrich vnd von Steyer / herre Von Chrayn / Von der Marich / vnd von Portenowe - 1291 April 16.Image