2023-11-012023-11-011297-11-181297-11-18CW10206https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/187Es wird zu wissen getan, daß Wernher von Rohr, der wegen des Schadens, den er den Frauen von Günterstal an ihrem Hof zu Bolle tat, gefangen war, freigelassen wurde unter der Bedingung, daß niemand aus seinem Geschlecht Ansprüche auf das Gut, das Salatins-Gut heißt, erhebt. Sobald dies doch geschieht und sobald von Irgendeinem seines Geschlechts dem Kloster Schaden zugefügt wird, sind namentlich genannte Bürgen zum Einlager verpflichtet, oder der Schadenstifter muß dem Grafen Egen (von Freiburg) als Gefangener übergeben werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01272 November 18.Image