schulthaiſſe der rat vnd alle die burgerre von wintert ~2023-11-012023-11-011322-01-131322-01-13CW40039https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2597Schultheiß, Rat und Bürger von Winterthur fertigen für die Bürger der Stadt Mellingen eine Abschrift ihrer Rechte und alten Gewohnheiten an, weil Herzog Albrecht [I.] von Österreich die durch seinen Vater [Rudolf von Habsburg] und andere Vorfahren der Stadt Winterthur verliehenen Rechte der Stadt Mellingen gewährt hat, die Bürger von Mellingen aber keine Abschrift besitzen. Es handelt sich um die in Corpus Nr. 2596 genannten beiden Urkunden von Rudolf von Habsburg von 1264 Juni 24 und 1275 Februar 27, sowie die schriftliche Fixierung der alten Gewohnheiten. Dabei sind folgende Bestimmungen der ersten Urkunde weggelassen, da sie spezielle Winterthurer Verhältnisse betreffen: 1 (Grenzbeschreibung der Bannmeile), ferner 6, 9 und 15. Über alle rechtmäßigen Gewohnheiten von Winterthur, die hier nicht schriftlich niedergelegt sind, werden die Winterthurer den Mellinger Bürgern auf Befragen im Bedarfsfall Auskunft erteilen. -- Vgl. Corpus Nr. 2596. Nicht von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2596. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0schulthaiſſe der rat vnd alle die burgerre von wintert ~ an stat ze Mellingen - 1297 Januar 13.Image