Johanneſ von Stvͤlingen / burger ze Friburg in Briſchowe2023-11-012023-11-011308-09-301308-09-30CW20046https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/607Johannes von Stühlingen, Bürger zu Freiburg i. Br., beurkundet, daß er sich mit den namentlich genannten Bevollmächtigten der Äbte von Salem und Tennenbach und des Konventes Tennenbach wegen des Streites zwischen ihm einerseits und dem Abt von Tennenbach und seinem Konvent andererseits dahin verglichen habe, daß er die Hälfte seines Besitzes in und vor der Stadt Freiburg i. Br., in verschiedenen Gemarkungen gelegen, Eigen und Erbe, »durch Gott⟨ lastenfrei, mit allem Recht, wie er diese Hälfte besessen hat, gegeben und Abt und Konvent mit Willen seines Bruders Werner und dessen Kinder, sowie seiner, Johanns, sonstigen Erben in persönlichen Besitz des Gutes gesetzt habe und diese Hälfte gegen einen jährlich am 11. XI. zu zahlenden Recognitionszins von einem Pfund Wachs auf Lebenszeit zurückempfangen habe, um diese Hälfte im Namen des Tennenbacher Abtes und Konventes zu besitzen und zu nießen mit dem Gelöbnis, diese Gabe stät zu halten und nichts zu unternehmen, wodurch sie bei seinem Leben oder nach seinem Tode geschädigt werden könnte. Es folgt die detailierte Aufzählung der von Johannes von Stühlingen an Tennenbach vergabten Hälfte seines Besitzes [S. 39, 41 bis 40, 47]. Die oben genannten Herren erklären, daß sie die bezeichnete Hälfte des Besitzes Johanns von ihm zu Eigen erhalten und diesem wieder geliehen haben. Sie verzichten ausdrücklich auf alle Ansprüche auf die andere Hälfte von Johanns Besitz. Aber weil alle Gnade von Gott kommt, so werden sie, falls Johannes in seinem Herzen das Gefühl habe, daß er dem Kloster Tennenbach mit irgend etwas noch gebunden oder verpflichtet wäre, auf die aus diesen Verpflichtungen fließenden Rechte nicht verzichten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Johanneſ von Stvͤlingen / burger ze Friburg in Briſchowe - 1283 September 30.Image