Hadmar der elterHadmar der iunge2023-11-012023-11-011314-11-111314-11-11CW20630https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1156Die Vettern Hadamar der Ältere und Hadamar der Junge von Schonenberg beurkunden, daß sie den Dominikanerinnen von Tulln gestattet haben, ein Wehr zu errichten, das zum Teil auf dem Grunde der Vettern liegt und durch das sie einen Arm der Donau zu ihrer Mühle geführt haben zum Nutzen des Klosters und der Stadt Tulln. Ferner haben die Vettern gelobt, das Wehr und den Damm auf ihre Kosten und durch ihre Mühewaltung zu schützen gegen jene, die dagegen Einwand erheben können, besonders die Besitzer von Liegenschaften rᷝze nidern Schonpuhel.</i> Sie verpflichten sich, die Schäden, die an dem Wehr entstehen könnten, dem Kloster und der Stadt Tulln zu vergüten und ihn durch ihren eigenen Besitz sicher zu stellen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hadmar der elter; Hadmar der iunge an Sweſter der prediger orden ze Tvllen - 1289 November 11.Image