2023-11-012023-11-011323-10-131323-10-13CW40544https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3085Alber von Ottenstein beurkundet, daß er freiwillig 4½ Schillinge Burgrecht, die alljährlich von einem Garten einkommen, sowie seine bisherigen Rechte an diesem Garten, der Heinrich dem Müller von Grafendorf gehörte, als Eigentum an Leutold von Kuenring für 6½ Pfund Pfennige verkauft hat. Diese 4½ Schillinge Burgrecht sind ihm bei der Erbauseinandersetzung mit seinen Brüdern und Schwestern zugefallen, wobei diese rechtmäßig [darauf] verzichtet haben. Er verspricht Leutold, das Burgrecht und seine bisherigen Rechte an dem Garten als Eigentum entsprechend dem Landesrecht rᷝzeſcherm.</i> Für den rᷝſcherm</i> [d. h. falls der rᷝſcherm</i> nicht ordnungsgemäß erfolgt] kann sich Leutold an Ottes gesamten Besitz im Land halten. -- Vgl. Corpus Nr. 2684, 2691, 2692. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Oktober 13.Image