heinrich der Blarrer Ratgebe deſ spitaliſ ze ſante Gallen2023-11-012023-11-011317-01-011317-01-01CW21008https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1514Heinrich der Blarrer, Berater des Spitals von St. Gallen, beurkundet, daß der Kaufmann Johann der Deutsche mit Einverständnis seiner Ehefrau Judenta, der Tochter des verstorbenen Heinrich des Federers von Altstetten, den Hof in Leuchingen, den er von Konrad dem Litscher von Werdenberg und dessen Sohn Ulrich gekauft hatte, dem Spital in St. Gallen gegeben hat. Heinrich hat für das Spital den Hof erhalten, so daß er ihn für das Spital, für Johann und dessen Ehefrau verwalten soll, und zwar sollen Johann, dessen Ehefrau und alle ihre Leibeserben auf Lebenszeit den Ertrag des Hofes genießen gegen einen am 16. Oktober fälligen Rekognitionszins von 1 Pfund Wachs. Der überlebende Ehepartner soll auf seine Lebenszeit dem Spital 5 Schillinge zur Jahrzeit des Verstorbenen geben. Ihre gemeinsamen Leibeserben sollen nach dem Tod der Eltern den Hof vom Spital gegen 6 Pfennige für jedes Kind erhalten, worauf sie und ihre Leibeserben vom Spital ohne Widerrede mit dem Gute belehnt werden. Die Leibeserben sollen dem Spital nach dem Tod ihrer Eltern zu deren Jahrzeit 10 Schillinge geben. Überlebt das Spital alle Leibeserben, so steht ihm der Hof zu. Sterben Johann und seine Ehefrau ohne Leibeserben, so wird der Hof dem Spital völlig frei. Bekommt ein Ehepartner nach dem Tode des andern aus einer neuen Ehe Kinder, so sind diese nicht erbberechtigt, und nach dem Tode der Eltern fällt der Hof an das Spital. Wollen Johann oder seine Frau oder ihre Leibeserben aus Not verkaufen, so dürfen sie es entsprechend ihrer Rechtslage. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0heinrich der Blarrer Ratgebe deſ spitaliſ ze ſante Gallen an spitâle zeſante Gallen - 1292.Image