Hainrich maſter von dem Spital dez hailigen Gaiſtez in AuſpurchSibot2023-11-012023-11-011308-07-131308-07-13CW20040https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/6011) Heinrich, der Meister des Heiliggeistspitals zu Augsburg, beurkundet, daß er Siboten dem Stolzenhirsch mit Rat und Einwilligung seiner Bruderschaft 1 Pfund Gülte aus dem Haus gegeben hat, das der Firer vom Spital hat, gegen eine Summe von 12½ Pfund Augsburger Pfennige. Diese Pfennige sind bereits zum Nutzen der Kirche des Spitals angelegt. Nach Leibgedingsrecht soll das Spital davon am 29. IX. und 24. IV. [nach Augsburger Brauch] ein halbes Pfund geben. 2) Sibot der Stolzenhirsch beurkundet seinerseits, daß er der Krankenstube des Spitals das erworbene Pfund Gülte vermacht habe als Seelgerät für sich und seine Ehefrau Richenza, mit der Bestimmung, daß es ihm, solang er lebt, [in vier Raten] am 2. II.; 25. III.; 15. VIII. und 8. IX. ausgezahlt werde. Sibot wird davon Brot, Wein oder das, was »sie⟨ am nötigsten brauchen, kaufen. Wenn Sibot nicht mehr lebt, soll der Inhaber des das Pfund Gülte tragenden Hauses das Pfund an den jeweiligen Meister des Spitals geben, und dieser soll zu den vier Terminen das Pfund in der angegebenen Weise verwenden unter Aufsicht von Sibots Ehefrau Richenza, falls er nicht mehr lebe. Nach Ableben beider Ehegatten führt die Aufsicht über die Stiftung der älteste Erbe der Ehegatten, einerlei, ob Sohn oder Tochter. Stellt sich heraus, daß die an das Vermächtnis geknüpften Bestimmungen nicht eingehalten werden, und können dies die Stolzenhirsch'schen Erben nachweisen, so fällt das Pfund an den ältesten Erben, und das Spital hat keinerlei Anspruch mehr darauf. -- Augsburg StdA. -- Augsb. UB. 1, 58 Nr. 78.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hainrich maſter von dem Spital dez hailigen Gaiſtez in Auſpurch; Sibot - 1283 Juli 13.Image