Rat von Zúrich2023-11-012023-11-011319-03-051319-03-05CW30265https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1917Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Frau Adelheid, Witwe des Jakob Gnursser, im Einverständnis und mit der Hand ihrer Kinder Konrad, Johannes und Margarethe sowie ihres gerichtlich bestellten Vormundes Konrad Gnursser ihr der Lage nach [Bd. 3 S. 189 Z. 1-2] beschriebenes Haus mit allen dazugehörigen Rechten und Freiheiten an Frau Berchta Tumbschina, Ehefrau Wetzels des Huller, für 16 Mark Silbers Zürcher Gelötes verkauft und in ihre Hand aufgegeben hat. Sie hat das Silber erhalten. Sie und alle ihre Erben werden Frau Berchta und deren Erben im Bedarfsfall für das Haus rᷝweren</i> sein. In eindringlicher Form haben sie und ihre Tochter Margarethe eidlich auf alle späteren Forderungen und Ansprüche auf das Haus verzichtet. Frau Berchta hat vor dem Rat das Haus ihrem Ehemann Wetzel als Leibgedinge bestimmt und es, wenn sie Kinder haben sollten, diesen als Eigentum ausgesetzt. -- Vgl. Corpus Nr. 2031. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Rat von Zúrich an Berchtun Tv̓mbſchinun - 1294 März 5.Image