Sweſter Mæhthilt div Gebenhoverin2023-11-012023-11-011310-01-031310-01-03CW20149https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/705Schwester Mähtilt Gebenhofer beurkundet, daß sie dem Heiliggeistspital zu Augsburg mit Einwilligung ihres Sohnes Marquart für 20 Pfund Augsburger Pfennige zwei Zehnten zu Göggingen, die ihr Lehen vom Kamerer von Wellenburg waren, verkauft habe, und daß der Kamerer die beiden Zehnten dem Bischof Hartman von Augsburg aufgegeben und der Bischof sie seinerseits dem Spital geeignet habe, was gut 7 Pfund Augsburger Pfennige zu stehen kommt. Mähtilt übernimmt die Verpflichtung, den Pflegern des Spitals und diesem selbst nach Landesrecht die Zehnten gegen Anfechtung sicherzustellen. Weil aber ihr [zweiter] Sohn Berhtolt ausser Landes weilt, setzt Mähtilt dem Spital und seinen Pflegern 1) zwei Teile ihres bei der Gäumühle gelegenen Hauses, 2) eine halbe Hube zu Göggingen, die Zinslehen ist, 3) vier Scheffel, die Leibgeding vom Stift St. Ulrich sind, und 4) zwei Scheffel Roggen vom Heiliggeistspital fällig, als Kaution, die ihr nicht zurückgezahlt wird, wenn die Zehnten von ihrem heimkehrenden Sohn Berhtolt oder jemand anderem angesprochen werden und Mähtilt diese Anfechtung nicht nach Landesrecht zugunsten des Spitals beseitigt.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Sweſter Mæhthilt div Gebenhoverin an heiligem Gaiſte vf daz Spital ze Auſpruch - 1285 Januar 3.Image