heinrich Von bappenheī des rîches Marſchalk2023-11-012023-11-011312-05-251312-05-25CW20355https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/899Der Reichsmarschall Heinrich von Pappenheim beurkundet, daß er dem Marquart, dem Meister von dem Göhren, die Haide mit dem entsprechenden Recht, wie es seine neuen Dörfer [Göhren, Neudorf, Geislohe und Osterdorf] haben, verkauft hat, als Lehen, das zu Gülte 12 Metzen Roggen und 4 Metzen Hafer geben soll. Dann sollen sie [d. h. wohl Marquart und die Seinen] befreit sein von Steuer und anderer Zahlung und sollen auch die ersten sieben Jahre frei sein [von den obengenannten Naturallieferungen?]. Meister Marquart soll ein freies Lehen haben und die zwei Teile des kleinen Zehnten und das damit verbundene Dorfgericht, ohne das Gericht über fließende Wunden und Diebstahl. Wein darf Marquart ohne Erlaubnis des Lehnsherren nicht ausschenken. Der Kornzehnt ist im Stadel Marquarts zu dreschen, wofür er das Stroh behalten darf. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0heinrich Von bappenheī des rîches Marſchalk an Marquarte dem Maiſter von dem Geren - 1287 nach Mai 25.Image