Johans Gebzo / Amman des Gotzhuſes von wettīgen2023-11-012023-11-011320-07-131320-07-13CW30566https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2211Johannes Gebso, Amman des Gotteshauses Wettingen, beurkundet, daß er um seines und seiner Vorfahren Seelenheils willen mit Einverständnis seines Bruders und rechtmäßigen Erbens Konrad Gebso, Leutpriesters von Herzna, an Abt und Konvent von Wettingen all seine gegenwärtige und zukünftige bewegliche und unbewegliche Habe nach seinem Tode vermacht hat, falls er ohne Leibeserben sterben sollte. Überlebt ihn sein Bruder, so soll dieser den Besitz bis zu seinem Tode behalten; danach fällt alles ohne Widerrede an das Kloster Wettingen. Konrad [Gebso] von Herzna bekundet sein besonderes Einverständnis mit dieser Abmachung. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Johans Gebzo / Amman des Gotzhuſes von wettīgen an Abbt vn̄ dem Conuēt / vn̄ dem Gotzhuſe von wettinḡ - 1295 Juli 13.Image