margreta dv priorin zu Rotenbvrc2023-11-012023-11-011303-11-191303-11-19CW10405https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/371Die Priorin des Dominikanerinnenkonventes Rothenburg ob der Tauber beurkundet, daß Herr Otto und seine Ehefrau Hedwig ihrem Kloster allen ihren Besitz, der zur Zeit noch in ihren Händen ist, gegeben haben, abgesehen von früheren Zuwendungen. Diesen eben vermachten und angelegten Besitz werden beide Ehegatten bis zu ihrem Tod gemeinsam nutznießen. Stirbt der eine der Ehegatten, dann wird der dritte Teil des gesammten [beim Kloster] angelegten Gutes [also frühere Zuwendungen inbegriffen] dem Kloster ledig, und das Kloster hat das Recht, 24 Pfund Heller davon zu nehmen und beliebig zu vergeben, ferner einen Kessel, zwei Bienenvölker, ihr Gewand und ihre Federbetten (vgl.imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0margreta dv priorin zu Rotenbvrc an cloſter zv Rotenbvrc - 1278 November 19.Image