2023-11-012023-11-011280-10-271280-10-27CW10471https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/435»Die Keur von den Parmentariis.⟨ Es wird bekannt gemacht, daß die Meister und Gesellen der Parmentarii von St. Pietersdorp mit Willen Gerards von Meren, des Richters von St. Pietersdorp, und der Schöffen daselbst sowie mit Willen rᷝvan den ghemenen ambachte van den permentirs</i> von St. Pietersdorp Bestimmungen für ihr Gewerbe getroffen haben, die alle im Dorfe wohnenden Parmentarii zu halten verpflichtet sind und deren Übertretungen unter Strafen gestellt werden. Die Bestimmungen betreffen: Lehrlinge, Lehrzeit und Lehrgeld sowie dessen Abführung und Verteilung, ferner Lehrgeldfreiheit der Kinder von Meistern und Lehrgeldermäßigung bei Kindern von Gesellen, weiterhin die Verpflichtung der für einen Meister arbeitenden Gesellen, nur Felle aus des Meisters Besitz und keine aus eigenem oder fremdem Besitz zu bearbeiten, und das Verbot für Meister, Gesellen, Kinder und alle im Gewerbe der Parmentarii tätigen Leute, bei Licht zu arbeiten [Verbot der Nachtarbeit oder feuerpolizeiliche Vorschrift?]. Dagegen ist erlaubt, Kappenmäntel zu füttern, Felle zu trocknen, rᷝvel up te slane</i> [vgl. mnl. Wb. 5, 1862 zur Stelle unter 8)], sie in die Beize zu tun und zu beschlagen. Ein Nachtrag von gleicher Hand verbietet, Schaffelle und Lammfelle bei der Fütterung untermischt zu verwenden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01280 Oktober 27.Image