Ruͤger der Pruͤſchinchvlreich · der Jungiſt pruͤſchinch vnſer paider vettervlreich der Pruͤſchinch hofmarſchalch des erſam hern hertzog al · von Oeſterreich2023-11-012023-11-011319-03-101319-03-10CW30269https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1920Ulrich der Prüsching, Hofmarschall Herzog Albrechts [I.] von Österreich, Rüger der Prüsching und deren beider Vetter Ulrich der jüngste Prüsching beurkunden, daß sie für die Einhaltung der nachstehend verzeichneten Gelöbnisse, die Ulrich der Paizz dem Erzbischof Konrad [IV.] von Salzburg eidlich gegeben, Bürgen geworden sind. Bricht Ulrich oder einer seiner Freunde die Gelöbnisse oder eines davon, so sollen die 3 Prüschings nach erfolgter Mahnung durch den Erzbischof oder einen Bevollmächtigten des Gotteshauses im folgenden Monat in Wels oder Salzburg auf eigene Kosten Einlager halten und so lange darin verbleiben, bis der Verstoß gesühnt ist, sofern sie den Verstoß nicht vorher selber in Ordnung gebracht haben. An diese Bürgschaftsverpflichtung sind sie bei jedem Vertragsbruch gebunden. Diese Verpflichtung läuft vom 27. März 1294 an 6 Jahre. Nach Ablauf der 6 Jahre müssen Ulrich der Paizz und seine Freunde für Treue und Eid selbst einstehen. Doch haben die Prüschings versprochen, Ulrich und seine Freunde [dann bei einem Vertragsbruch] in keiner Weise zu unterstützen oder zu beherbergen. Die von Ulrich und seinen Freunden beschworenen Versprechungen, für deren Einhaltung die Prüschings bürgen, sind folgende: 1. Ulrich verzichtet auf alle Ansprüche und Forderungen für Schäden, die er vom Gotteshaus Salzburg und dessen Leuten bis zum Ausstellungstag erlitten zu haben behauptet, sei es Gefangenschaft oder anderes Ungemach. Weder er noch seine Freunde werden deswegen gegen des Gotteshauses Leute und Besitz mit Klage, Pfändung, Verhaftung oder sonstiger Schädigung vorgehen. 2. Ferner sollen er und seine Freunde sich mit allen versöhnen, die seine frühere und die jetzige Gefangenschaft, von der er jetzt freikommt, bewirkt oder sich dabei beteiligt haben. 3. Er selbst soll sich nicht [aus dem Dienstverhältnis] des Gotteshauses entfernen, noch seine Ehefrau, seine und ihre Kinder dem Gotteshaus entfremden. 4. Nach dem Rat der Verwandtschaft der Kinder, die sein [Ulrichs] Vorfahre mit Ulrichs jetziger Frau gehabt hat, soll sich Ulrich mit ihnen wegen ihres Erbteils und anderer ihnen nach dem Tode ihres Vaters zugefallener Güter bis Pfingsten 1294 [6. Juni] gütlich einigen. 5. Ulrich soll zu allen Verpflichtungen stehen, die er früher gegenüber dem Erzbischof, dem Gotteshaus und dessen Bevollmächtigten eingegangen ist. Ulrich hat das in eindringlicher Form gelobt, weshalb die Prüschings ohne Besorgnis Bürgen geworden sind. Sollte einer oder zwei der Prüschings sterben, so sind die beiden Überlebenden oder der Überlebende immer an die Bürgschaft gebunden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ruͤger der Pruͤſchinch; vlreich · der Jungiſt pruͤſchinch vnſer paider vetter; vlreich der Pruͤſchinch hofmarſchalch des erſam hern hertzog al · von Oeſterreich - 1294 März 10.Image