conventePriorin von Offenh2023-11-012023-11-011280-01-011280-01-01CW10434https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/400Die Priorin und der Konvent von Offenhausen beurkunden, daß Bruder Konrad Kumich von Reutlingen und Konrad der Maier von Engstingen ihrem Kloster je 10 Schillinge beständiger Einnahmen nach ihrem Tod vermacht haben, die als Tafelgut dem Konvent dienen sollen, und die eine Priorin nie zu anderen Zwecken verwenden darf. Die 10 Schillinge des Bruder Konrad soll man jährlich zu Fastnacht von Berhtolt Velbach, wohnhaft im Haus des Clezen, einkassieren, und die Konrad des Maiers am 2. II. von der Füllin von der Hofstatt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0convente; Priorin von Offenh - Um 1280.Image