Chvngvnt von dem ſtain2023-11-012023-11-011318-01-011318-01-01CW30007https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1664Kunigunde von dem Stein beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Mannes Ulrich den Hof in Ernsing, der ihr Eigentum und ihre Morgengabe war, ihrer Schwester Kunigunde von Pettendorf gegeben hat. Sie soll bei ihren Lebzeiten die Gülten alljährlich selbst einnehmen und zu ihrem Nutzen anlegen. Nach ihrem Tod fällt der Hof zu ewigen Besitz an das Kloster Pettendorf, damit es dafür alljährlich die Jahrzeit Ulrichs und seiner Ehefrau Kunigunde begehe. Begeht der Konvent die Jahrzeit nicht, so fällt der Besitz ohne Auseinandersetzung dem [Augustiner-Chorherren-] Kloster Rohr zu. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chvngvnt von dem ſtain an ſweſter chvngvnd von pettendorf - 1293.Image