2023-11-012023-11-011316-11-181316-11-18CW20980https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1487Die Bürger von Basel und Luzern schließen miteinander ein Sühneabkommen über alle Streitigkeiten, die sie gegeneinander hatten: Jede Partei soll auf den 3. Dezember 1291 zwei Schiedleute nach Brugg oder Aarau abordnen, welche sich eidlich verpflichten, die Angelegenheiten gütlich und nach dem Rechte zu bereinigen, sie sollen gemeinsam einen Obmann zuziehen. Was die vier oder drei von ihnen beschließen, soll rechtskräftig sein. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, der eidlich verpflichtet wird, sich der Partei anzuschließen, die er im Recht glaubt. Hält sich ein Partner nicht an die Entscheide oder führt sie innerhalb von 14 Tagen nicht durch, hat er dem andern, der sie einhält, in dessen Stadt 40 Mark zu zahlen. Basler und Luzerner stellen je vier namentlich genannte Geiseln, welche sich acht Tage nach erfolgter Mahnung zu stellen haben. Kann eine Partei den Termin nicht einhalten, so soll sie es der andern drei Tage vorher anzeigen und einen andern Tag innerhalb der nächsten vierzehn Tage durch den gleichen Boten bekannt geben. Über diese Vereinbarungen wurden zwei Urkunden, eine mit dem Siegel von Basel, die andere mit dem von Luzern ausgestellt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01291 November 18.Image