Vlrich von Zvſemekke2023-11-012023-11-011316-02-011316-02-01CW20850https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1363Ulrich von Zusameck beurkundet, daß er mit ihrem Ertrag [S. 586 Z. 2--9] angeführte Besitzungen und Rechte mit Ausnahme seiner Manlehen, die er früher verliehen hat, Hartmann dem Langenmantel, dessen Bruder Heinrich, Marquart von laugingen und ihren Erben für 81 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat; er hat die Güter ihnen und allen ihren Erben, Söhnen und Töchtern oder, wem sie es geben, als Lehen verliehen. Verpfändetes von den Gütern wird Ulrich bis zum 29. April 1292 freimachen und in aller Form rechtens bestätigen. Für die Durchführung seiner vertraglichen Verpflichtungen hat er 5 namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich zu der üblichen Geiselschaft verpflichten. Wollen Ulrich und seine Erben die Güter wieder zurückkaufen, so können sie es bis zum 29. April 1292, dann aber gegen die Verkaufssumme mit einem Zuschlag von 10 Pfund Gewinn. Die Käufer dürfen in der Zwischenzeit die Güter weder gegen mehr Geld noch aus Gefälligkeit gegen Freunde verkaufen oder versetzen [so ist der S. 586 Z. 31--35 verderbte Text zu ergänzen]. Kaufen Ulrich und seine Erben die Güter in der festgelegten Zeit nicht zurück, so sollen sie rechte Lehen von Hartmann, Heinrich und Marquart sein --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Vlrich von Zvſemekke an Hartmanne dem langēmantel; Heinrichen; Marquarten von lovginge - 1291 Februar 1.Image