ALBREHT · VON · GOTES · GENADEN · HERTZOGE · ZE · OSTERREICH · VNDE · ZE · STEIRE · HERRE · ZE · CHRAIN · DER · MARCH· vnd ze Portenaon2023-11-012023-11-011321-02-121321-02-12CW30706https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2345Herzog Albrecht [I.] bestätigt der Stadt Wien wegen oft bewiesener Treue rᷝals ein havbet vnd ein behaltœrinne vnſeres Fuͦrſtentvmes</i> alle überkommenen Rechte und guten Gewohnheiten. Es handelt sich um folgende Punkte: 1) Pflichten und Rechte des vom Herzog in der Stadt Wien eingesetzten Richters. 2) Aufrechterhalten der rᷝEbentevre</i> [Kautionspfand im Rechtsgang; vgl. Th. Mayer-Maly, ZRG. germ. Abt. Bd. 72 (1955) S. 216-232, bes. S. 229 f.]; doch Möglichkeit des Verzichtes in bestimmten Fällen. 3) Beherbergung des herzoglichen Marschalls. 4) Verbot an Fremde, in der Stadt Rüstung zu tragen. 5) Entfernung der Juden aus dem Amt der rᷝpflegenvͦſſe</i> [Vormundschaft]. 6) Recht des Wiener Bürgers, sich von ehrenrührigen Anschuldigungen ohne Zeugen allein durch Eid zu reinigen. 7) Von der Forderung auf rechtlichen Zweikampf kann sich ein Bürger mit 7 Leuten freimachen. 8) Recht des Bürgers, sich in allen gegen ihn vorgebrachten Klagen vor dem Stadtrichter zu verantworten, soweit ihr Gegenstand innerhalb des Burgfriedens liegt. 9) Ausführliche Schulordnung [Bd. 3 S. 453 Z. 14-47]. Privileg des Schulmeisters von St. Stephan. Bestimmungen bei Vergehen der Schüler. 10) Rückforderung auf einen Zugezogenen erlischt in Jahresfrist nach Erhalt des Bürgerrechts. 11) Aus religiösen Gründen werden rᷝtoplœr</i> und rᷝvrœihait</i> [Landstreicher] ihre bisherigen Aufenthaltsstellen in Wien verboten. 12) Recht der Hochwassergeschädigten, ihren Besitz, wo sie ihn finden, durch eidliche Aussage an sich zu nehmen. 13) Verbot an auswärtige Richter oder Amtleute über Wiener Bürger zu richten. Ausgenommen bleiben die Hausgenossen, denen ihr überkommenes Recht erhalten bleibt; Lehens- und Weinbergangelegenheiten gehören vor den Lehnsherrn bzw. den Bergmeister. 14) Weinbergsordnung. 15) Verhältnis Bergmeister und Stadtrichter in Bezug auf Ab- und Anleite. 16) Burgrechtsbestimmung. 17) Verleihung rᷝSentmœzziges rehtes</i> an die Bürger. 18) Zusammensetzung und Aufgaben des Rates. 19) Stellung des Richters im Rate. 20) Gültigkeit von Beglaubigung durch das Stadtsiegel. 21) Abänderung in der Zusammensetzung des Rates. 22) Häufigkeit der Ratssitzungen. 23) Befugnisse des Rates zur Strafverfolgung unruhiger Elemente. 24) Verbot an [herzogliche?] Richter oder Amtleute in bezug auf Siegel, rᷝBetſchat, worzaichen</i> oder neue Auflagen. 25) Falsche Bezeugung im Eherecht. 26) Befugnis des Stadtrichters. Der Rat als rechtliche Berufungsinstanz. Letzte Instanz der Herzog, an den sich der Rat um Auskunft, der Kläger nur bei Terminüberschreitung durch den Rat wenden kann. Unparteilichkeit des Rates. 27) Verbot fremden Burgenbaues in der Bannmeile der Stadt. 28) Abbruch aller seit Herzog Friedrichs Tode errichteten Festen. 29) Armenrecht. 30) Burgmaut. 31) Jahrmarktordnung. -- Es ist fraglich, ob in dieser Urkunde rᷝuͦ</i> oder rᷝuͦ</i> gemeint ist (z. B. S. 452 Z. 20: rᷝFuͦrſten-</i>). --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0ALBREHT · VON · GOTES · GENADEN · HERTZOGE · ZE · OSTERREICH · VNDE · ZE · STEIRE · HERRE · ZE · CHRAIN · DER · MARCH· vnd ze Portenaon - 1296 Februar 12.Image