convent zv Rotēbvrch Sweſter der predier ordenſpriorin2023-11-012023-11-011317-05-201317-05-20CW21076https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1581Die Priorin und der Konvent des Dominikanerinnenklosters in Rotenburg beurkunden, daß Herr Konrad, der Kellner des Schweigerers, 130 Pfund Heller zinsbaren Gutes in dem Kloster angelegt hat. Die Verzinsung dafür soll er aus dem Hof Buchheim beziehen, von dem ihm das Kloster 30 Malter Korn und 5 Malter Weizen geben wird. Weitere 7 Malter Korn wird er von dem Hof, den das Kloster von dem Strezzen gekauft hat, als Leibrente erhalten. Nach Konrads Tode ist der Zins dem Kloster frei. Doch sollen 3 Pfund Heller seiner Gülte ausgeschieden und seine Jahrzeit alljährlich davon gehalten werden. Weitere 3 Pfund aus den Gülten sollen dazu verwendet werden, daß man täglich eine Messe hält für Konrad selber, sowie für seinen Herren, Konrad den Schweigerer, und dessen Ehefrau Hedwig. Die Abmachung über die 6 Pfund soll ewige Gültigkeit haben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0convent zv Rotēbvrch Sweſter der predier ordenſ; priorin - 1292 Mai 20.Image