Otte der Chezzelſmid2023-11-012023-11-011321-07-221321-07-22CW30834https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2471Otto der Kesselschmied beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seiner Ehefrau Mechthild aus dem von ihm bewohnten Haus mit Zubehör rᷝ[Hofſache,</i> vgl. Schwäb. Wb. 3, 1752] 1 Pfund Pfennige Gülten an Herrn Albrecht, Neffen des verstorbenen Ulrichs des Kramer, Schwiegersohn des Herrn Otto des Langen, für 10 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft hat. Albrechts verstorbener Bruder Konrad hatte diese 10 Pfund dem Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg für sich, seine Vorfahren und Nachkommen als Seelgerät gestiftet, die nun Albrecht mit Einverständnis Ottos und dessen Ehefrau dem Spital übergeben hat. Doch haben Albrecht und der Spitalsmeister dem Aussteller, dessen Ehefrau und Erben ein Rückkaufsrecht zum gleichen Wert bis zum Jakobstag nach 8 Jahren [25. Juli 1304] eingeräumt. Geschieht der Rückkauf bis dahin nicht, steht es im Belieben Albrechts, die Frist nochmals um 2 Jahre zu verlängern. Kaufen sie auch dann nicht zurück, so soll ihnen der Spitalsmeister noch 4 Pfund Pfennige zuzahlen; damit geht das Pfund Gülten in das rechtmäßige Eigentum des Spitals über. Sie werden dem Spital dann [das Pfund] rᷝſtœten,</i> wie es bei Eigentum in Augsburg üblich ist. Von dem Pfund ist die Hälfte am Martinstag, die andere Hälfte am St. Georgstag, jeweils 8 Tage davor oder darnach, abzuführen. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, so geht das Pfund sofort in rechtmäßiges Eigentum des Spitals über. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Otte der Chezzelſmid an hern albrehten - 1296 Juli 22.Image