Meiſter Vͦlrich wolfleipſchoMeiſter Heinrich Maneſſo2023-11-012023-11-011309-04-301309-04-30CW20095https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/654Meister Heinrich Manesse und Meister Ulrich Wolfleipsche, Schiedsleute in dem Streit zwischen Abt und Konvent von Muri einerseits und ihrem Vogt, Konrad Vink, einem Bürger von Zürich andererseits, sprechen in dieser Sache unter Festsetzung eines Angewettes von 10 Pfunden, die der, welcher ihren Scheid bricht, dem verletzten Teil zu zahlen hat, ihr schiedsrichterliches Urteil: 1) Der Vogt hat von seiner Vogtei aus keine Gerechtsame an dem zu Thalwil gehörigen Gehölz »Bannegge⟨; hatte er aber früher Hofstätten, von denen man ihm den Ertrag dieser Gerechtsame geben soll, so soll man ihm diesen entrichten, er sei da oder nicht. Aber der Vogt darf diesen Ertrag [an Holz] nicht selbst schlagen, sondern der Förster soll ihm diesen geben. Tut der Förster das nicht, dann soll der Vogt klagen. Schlägt aber er [der Vogt oder der Förster?] über das Maß hinaus, so ist das Frevel. 2) Die Häuser kann man ohne des Abtes Hand von dem Gut ziehen und verkaufen. Aber Eigen der Kirche von Muri darf weder der Vogt noch jemand anders ohne die Hand des Abtes verkaufen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Meiſter Vͦlrich wolfleipſcho; Meiſter Heinrich Maneſſo - 1284 April 30.Image