Ghelnoet die vosHeinric die juedejacob tabbartjan boutjanwolfaert met den alſe2023-11-012023-11-011297-03-281297-03-28CW40112https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2668Die 6 namentlich genannten Schöffen von Hulst beurkunden, daß vor ihnen Michel, Herrn Walthers Sohn, Magriet, dessen Ehefrau, und beider Sohn Walter ihr [Bd. 4 S. 66 Z. 22-24] der Lage nach beschriebenes Haus in Hulst und den dazugehörigen Besitz an Komtur und Konvent des Deutschordenshauses Pitzenburg in Mecheln aufgaben. Der Komtur verlieh an die genannten 3 Personen den Besitz als Erblehen rᷝ(te enen arffeliken paechte)</i> für einen jährlichen [Zins] von 6 Flämischen, zu zahlen in 3 Terminen (Johannestag, Martinstag und Mariä Lichtmeß) mit je 40 Schillingen. Wird der Zins nicht regelmäßig gezahlt, so kann der Komtur seine Hand auf Haus und Besitz legen und darüber wie über Eigengut frei verfügen. Wer diese Urkunde vorweisen kann, darf während jeden Jahres die genannte rᷝRente</i> [einziehen]. Mit Zustimmung beider Parteien haben die Schöffen diese Urkunde mit ihren Siegeln besiegelt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Ghelnoet die vos; Heinric die juede; jacob tabbart u.A. an Commendore en̄ den couente van den duutſchen huus te pitſenborg; magriete; michiel u.A. - 1297 März 28.Image