hertneit von Stadek2023-11-012023-11-011320-02-021320-02-02CW30470https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2117Hertnid von Stadeck beurkundet, daß er Heinrich dem Chrannert für 15 Mark lötigen Silbers Wiener Gelötes seinen Oheim, Herrn Friedrich von Stubenberg, als Bürgen gestellt hat. Für die Summe wird er Heinrich 10 Mark Gülten Lehnsbesitz nach dessen Wahl, gleichgültig ob Lehen oder Eigen, mit der Hand des betreffenden Lehnsherrn und der Einwilligung seiner [Hertnids] Erben bis Pfingsten 1295 [22. Mai] bereitstellen. Unterläßt Hertnid das, so muß er Herrn Friedrich alle Schäden, die dieser nachweislich aus der Bürgschaft erleidet, vergüten. Er stellt dafür seinen gesamten Besitz zur Verfügung, aus dem sich Friedrich ohne Widerspruch schadlos halten darf. Wird Friedrich wegen der Bürgschaft in Prozesse verwickelt, werden Hertnid oder dessen Erben für ihn eintreten und für seinen Schaden aufkommen. Wird Friedrich im Genuß des Gutes beeinträchtigt, soll Herzog Albrecht [I.] mit Zustimmung von Hertnid und dessen Erben ihm dazu verhelfen. Den Besitz soll er so lange behalten, bis ihm Kapital rᷝ(erchen)</i> und Schaden ersetzt sind. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0hertneit von Stadek - 1295 Februar 2.Image