Chvnrat · der pvͤllærheinrich von Sæhſinhauſen2023-11-012023-11-011309-09-101309-09-10CW20116https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/673Konrad der Püller und Heinrich von Sächsenhausen, Vitztum bei Rhein, des Herzogs von Bayern beurkunden, daß sie als von König Rudolf und Herzog Ludwig [dem Strengen] von Bayern und Pfalzgraf bei Rhein bestellte Schiedsrichter im Streit zwischen Frau Liutgart, der Witwe Philipps von Bolanden, nebst Kindern [Johanns und Philipp] und Verwandten einerseits und der Stadt Alzey andrerseits, wie folgt entschieden haben: 1) Die Bürger von Alzey zahlen der Frau von Bolanden und ihren Kindern insgesamt 200 Pfund Haller, von denen die ersten 100 Pfund am 11. XI. 1284 zu zahlen sind, die andern 100 Pfund am 6. I. 1285. Für die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtungen sind von Alzey der Frau Liutgart sechs namentlich aufgezählte Bürgen gestellt, die Einlager halten müssen, falls die Zahlungen nicht erfolgen. 2) Die Frau von Bolanden soll wegen ihrer Kinder die selben Gülten, das selbe Gut zu rechtem Erbburglehen haben und zu Alzey in gleicher Weise sitzen, wie ein Graf von Leiningen oder der Falkensteiner, die auch Burgmannen zu Alzey sind, und wie ein getreuer Burgmann seinem Herren gegenüber handeln. Der Herzog Ludwig wird Liutgart und ihre Kinder beschützen wie seine anderen Burgmannen. Liutgart soll dafür, daß ihre Kinder, wenn sie volljährig sind, ihren aus dem Schiedsspruch sich ergebenden Verpflichtungen nachkommen, einen Grafen von Leiningen und den Grafen Eberhart von Katzenellenbogen als Bürgen stellen, und diese sollen für ihre Bürgschaft eine schriftliche Verbindlichkeitserklärung abgeben. 3) Beide Parteien verzichten auf Ersatz des gegenseitig bis zum Datum des Schiedsspruchs zugefügten Schadens. Ausgenommen hiervon ist die Affäre mit den im Frieden genommenen acht Pferden, die entsprechend dem von beiden Schiedsrichtern gefällten [aber nicht mehr erhaltenen] Urteil zu behandeln ist. 4) Die Stadt Alzey darf künftig keine Leute der Frau von Bolanden und ihrer Kinder [als Bürger] aufnehmen. 5) Die Frau von Bolanden wird die [unter Nr. 2?] genannten Bürgen nicht mahnen, und diese sind zum Einlager auch nicht eher verpflichtet, als bis Liutgart rᷝvuͤr div zveihundert phunt · zveinzic phunt geltes haller hat biwiſet!</i> --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chvnrat · der pvͤllær; heinrich von Sæhſinhauſen - 1284 September 10.Image