HeinRich der Greue von veldenze2023-11-012023-11-011313-03-011313-03-01CW20446https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/985Graf Heinrich von Veldenz beurkundet, daß er und die Seinen sich mit Nicolaus, dem Vogt von Hunoltstein und den Seinen vertragen habe und für sich und die Seinen gelobe, den Vertrag einzuhalten. Träte aber der Fall ein, daß dem Vogt von Hunoltstein oder den Seinen von Seiten des Grafen oder der Seinen an dessen freiem Gute, mit Ausnahme des Gutes, das »ausgenommen⟨ und gemeinsam mit dem Bistum Trier und anderen Feinden der Veldenzer ist, irgend ein Schaden geschehe, so gelobt er, diesen Schaden innerhalb des Monats wieder gutzumachen, in dem Wilhelm Bossal von dem Stein [als Schiedsrichter] ihm dies rechtsverbindlich aufträgt. Geht Wilhelm [Bossal] vor dem Spruch durch Tod ab, so tritt Thielman von Henzenberg an seine Stelle. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0HeinRich der Greue von veldenze an Nyclauſe dem vogete von Hunoltſtein - 1288 März 1.Image