Eberhart von Hornſteîn2023-11-012023-11-011313-09-081313-09-08CW20509https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1043Eberhart von Hornstein beurkundet, daß er dem Stift Schäftlarn die Eigenschaft des Gutes zu Furt [B. München], das dem Gänsfuß gehört hat und das Herr Konrad der Jesenwanger, der Kellermeister von Schäftlarn, von Konrad dem Hartpenninger für fünf Pfund und sechzig Pfennige gekauft hatte, auf den Heilig-Geist-Altar allda um seiner Seele willen gegeben und die Werschaft für sich und seine Erben übernommen hat. Zum Zeugnis des Schutzes [durch Übernahme der Werschaft?] soll man Eberhart und seinen Erben zu Weihnachten alle Jahre zwei Hühner geben. Solten Eberhart oder seine Erben »sich vergezzen⟨ und von dem Gut mehr verlangen als ihnen zukommt [nämlich zwei Hühner], so kann Schäftlarn sich einen anderen »Vogt⟨ nehmen, wenn Eberhart oder seine Erben innerhalb Jahresfrist nach erfolgter Mahnung durch den Pfleger von Schäftlarn »sich nicht bessern⟨ [oder ist rᷝvns</i> = rᷝines</i> zu fassen?] --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Eberhart von Hornſteîn an Scheftlæren vf deſ heiligen geîſteſ âlter - 1288 September 8.Image