2023-11-012023-11-011324-08-141324-08-14CW40920https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3451Die Grafen Heinrich und Reinhart von Weilnau [B. Wiesbaden] beurkunden, daß sie gutwillig und vollständig auf ihre Forderungen gegen ihren Oheim Ulrich von Hanau wegen des Erbes, das ihnen von ihrer Mutter, seiner Schwester, zufallen sollte, verzichtet haben. Sie waren wegen ihres Rechtsanspruchs an ihn herangetreten, damit er, sowie Philipp von Münzenberg und ihr Oheim Bruder Rudolf, Ulrichs Bruder, die Rechtslage untersuchten. Diese stellten fest und entschieden, daß sie kein Recht zu ihrer Forderung hätten, weil ihre Mutter früher gestorben ist als deren [der Mutter] Eltern und Eigen und Erben billigerweise dem nächsten Erben zufällt. Daher verzichten die Weilnauer auf alle Forderungen, die sie gegen Ulrich aus Erbansprüchen oder aus anderen Gründen besitzen könnten, es sei denn, daß er ohne Erben stirbt. Denn dann sind sie die nächsten Erben, wenn er nicht zu Lebzeiten eine andere Verfügung trifft. Ulrich erklärt, weil er seinen Schwesterkindern gern helfen und raten will, wie es sich gebührt, daß er auf 1400 Mark verzichtet, womit er ihre und ihres Vaters Schuld streicht, die er gut beweisen kann und deren Erstattung sie versprochen haben. Ebenso [verzichtet er] auf alle anderen Forderungen. Er wird ihnen innerhalb Jahresfrist das Wittum ihrer Mutter ersetzen und ihnen dafür 80 Mark Gülten nachweisen, die er jederzeit insgesamt oder in Teilbeträgen auslösen kann; gegen Zahlung von 100 Mark werden ihm 10 Mark Gülten frei. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 August 14.Image