Hadmar von Arnſtæin2023-11-012023-11-011319-04-041319-04-04CW30281https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1932Hadmar von Arnstein beurkundet, daß er um seines Seelenheils willen dem [Kloster] Heiligenkreuz 1 Pfund Gülten nach seinem Ableben vermacht und dafür dem Kloster und Konvent seinen gesamten von ihm gekauften Besitz rᷝin dem guten tal</i> [als Pfand] gesetzt hat. Abt und Konvent können ohne Widerspruch der Erben davon Besitz ergreifen, bis ihnen Hadmars Sohn Weichart und sein Schwiegersohn Rapot von Inzersdorf anderswo 1 Pfund guter Gülten nachweisen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Hadmar von Arnſtæin an Chloͤſter / vnd der ſamnung; hæiligē chrevtz - 1294 April 4.Image