Chuͦnr der ſchultheizeConradum Scultetum et Conſules oppidi Rinuelden̄Rat von Rinuelden2023-11-012023-11-011320-01-041320-01-04CW30452https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2099Konrad der Schultheiß und der Rat von Rheinfelden beurkunden, daß vor ihnen in öffentlicher Verhandlung Ita, Tochter des verstorbenen Rheinfeldener Bürgers Dietrich an der Brücke, mit Einverständnis und Hand ihres Vormundes Konrads des Spiser und ihrer Brüder Dietrich und Heinrich [Bd. 3 S. 304 Z. 42 - S. 305 Z. 40] näher bezeichnete Güter und Besitzungen mit allem Zubehör und allen Rechten, wie sie sie von ihrem Vater ererbt hat, an Heinrich, Herrn Arnolds [Sohn], einen Basler Bürger, der ebenfalls zugegen war, für 31 Mark lötigen Silbers Basler Gewichtes verkauft hat. Für Ita erklärte der Vormund, daß sie das Geld erhalten hat. Mit der Hand des Vormundes gab Ita und die Brüder mit ihr die Güter an Heinrich auf, setzte ihn in die Besitzverhältnisse ein und fertigte ihm die Güter mit der Hand des Vormundes und der Brüder und mit allen bei Verkäufen nach Stadtrecht oder Gewohnheit zu beobachtenden Sicherheiten aus. Ita versprach mit des Vormundes Hand für sich und ihre Erben in eindringlicher Form [Bd. 3 S. 304 Z. 34-42], den Kauf niemals anzufechten, Heinrich und seinen Erben die Güter gegen jedermann rᷝzewerende</i> und dafür im Bedarfsfall vor Gericht einzutreten. -- Inhaltliche Abweichungen der lat. Ausfertigung: Ausstellungstag und -ort: Basel 1295 Januar 5. Aussteller: Rat von Basel. Dietrich rᷝan der brugge,</i> Vater der Ita, wird nicht als Bürger von Rheinfelden bezeichnet. Itas Vormund (curator) ist Rudolf, advocatus Rinueldensis (möglich, daß diese Persönlichkeit der in der dt. Urkunde als Zeuge [Bd. 3 S. 305 Z. 42 f.] genannte rᷝRuͦdolf der ſpiſer</i> ist). Der Käufer Heinrich Arnoldi wird als institor bezeichnet. Beide Vertragspartner, Ita wie Heinrich, erscheinen vor Gericht (nicht Ita allein). Die Verkaufsformalitäten sind ausführlicher gefaßt. Das Verkaufsobjekt wird in 2 Zeilen zusammengefaßt (gegen 44 Zeilen in der dt. Urkunde). Die Verzichtformeln sind weitläufiger, erwähnenswert sind die Z. 30-33 angeführten juristischen Formeln, die der deutschen Urkunde fehlen, weil sie offenbar nicht übersetzt werden konnten. Die lateinische Fassung ist wahrscheinlich auf Ersuchen Heinrichs Arnoldi in seiner Heimatstadt Basel gerade wegen der ausführlicheren Formeln ausgefertigt. Dabei wurde auf genauere Beschreibung des Verkaufsobjektes und auf Zeugen kein Wert gelegt. Die dt. Urkunde scheint als bekannt vorausgesetzt zu sein. Der Aufbau beider Urkunden ist verschieden. In der dt. Urkunde folgt auf den Verkauf die Verzichterklärung, dann die ausführliche Beschreibung. In der lat. Urkunde wird nach der Verkaufshandlung das Verkaufsobjekt kurz zusammengefaßt; daran schließen sich die ausführlichen Verzichtformeln an, die das Schwergewicht der lat. Urkunde tragen. -- Beide Urkunden:imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Chuͦnr der ſchultheize; Conradum Scultetum et Conſules oppidi Rinuelden̄; Rat von Rinuelden an Heinriche hern Arnoldz eime burger von Baſil; Heinriche hern Arnoldz - 1295 Januar 4.Image