Otthe / von Eberſtein2023-11-012023-11-011308-05-081308-05-08CW20027https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/588Otto (II.) von Eberstein beurkundet, daß er dem Markgrafen Rudolf von Baden, dem Ehemann seiner Schwester Kunegunde, den Teil von Burg Alten-Eberstein, den sein rᷝveter</i> Symon von Zweibrücken innehatte, gegeben hat, um die berechtigten Ansprüche Kunegundens auf ihr väterliches und mütterliches Erbteil zu befriedigen. Dieser Teil Alten-Ebersteins wurde dem Symon wegen Bruchs der Abmachungen zwischen ihm einerseits und Otto von Eberstein und dessen Vater andrerseits auf dem Gerichtswege abgesprochen. Von dem Zweibrückenschen Teil Alten-Ebersteins bleiben die dazu gehörigen Mannlehen in Ottos Hand und ihre Verleihung wird durch ihn getätigt. Stirbt Otto von Eberstein kinderlos, so fallen diese Mannlehen an den Markgrafen und seine Erben. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Otthe / von Eberſtein - 1283 Mai 8.Image