wolfram der marſchalch von hohenburch2023-11-012023-11-011321-03-051321-03-05CW30724https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2363Wolfram, Marschall von Hohenburg [am Inn], beurkundet, daß er sich mit Bischof Heinrich von Regensburg wie folgt versöhnt hat: 1) Dienstleistungen, die er für den Bischof nach seiner letzten Abrechnung mit diesem eingenommen hat, soll er herausgeben und bei künftigen Einnahmen keine Verzögerung in der Ablieferung eintreten lassen. Türmern, Wächtern und Torwarten soll er ihre Löhnung termingemäß auszahlen. 2) Im bischöflichen Gericht, bei Bauten (rᷝzimber</i>) und in allen Dingen, die zu seinem Amt gehören, wird Wolfram im Dienst des Bischofs nicht saumselig sein. 3) Er wird rᷝChnoflauch,</i> Ernst und dem Schmied seine Schulden bezahlen, die ihm auferlegt worden sind. 4) Er wird [künftig] weder spielen noch in ein Wirtshaus gehen. 5) Er verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Versprechungen und stellt dafür [Bd. 3 S. 469 Z. 8-9] namentlich genannte Bürgen (darunter seinen Sohn Friedrich). Gibt er dem Bischof Anlaß zur Klage, so müssen die Bürgen ohne Unterschied 14 Tage nach erfolgter Mahnung in Regensburg in einem vom Bischof bezeichneten Haus auf Wolframs Kosten Einlager halten, bis der Schaden abgestellt ist. 6) Das ihm vom Bischof übertragene Gericht und Kastenamt [vgl. Lexer 1, 1528: Verwaltung eines landesfürstlichen Speichers und der darein gehörenden Gefälle] kann ihm dieser jederzeit ohne Einspruchsmöglichkeit entziehen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0wolfram der marſchalch von hohenburch - 1296 März 5.Image