2023-11-012023-11-011320-10-171320-10-17CW30615https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2257In der Klage des Herrn Anshelm Kurze gegen seinen Vetter Willehalm, daß jener ihm seine rᷝgemeine lehen</i> in Zellweiler [Elsaß] verkauft habe, wurde vor ihrer beider Herren, Herrn Walther von Reichenberg, zur Zeugenvernehmung rᷝ(kuntſchaft)</i> in Zellweiler, dem Ort des Lehens, ein Termin angesetzt. Die rᷝkuntſchaft</i> erbrachte, daß Willehalm 3 Jahre lang die Nutznießung des Dinghofes [Haupthof und Gerichtsstelle eines grundherrlichen Bezirkes, vgl. RWb. 2, 971] innegehabt hat. Darauf urteilten rᷝvnſer man</i> [Walthers Dienstmannen] in Gegenwart Walthers, daß Willehalm, da er die Nutznießung rᷝ(nutzlicher gewer)</i> besessen, auch fernerhin die rᷝgewer</i> [wohl nicht Besitzrecht, nur rᷝnutzliche gewer</i>] haben soll, unbeschadet der Rechte Anshelms. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01295 Oktober 17.Image