Agnes von Tegernbach2023-11-012023-11-011318-12-201318-12-20CW30202https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1855Agnes von Tegernbach beurkundet, daß sie mit dem Einverständnis ihres Schwiegersohns Haug von Morsbach, ihrer Kinder, Kunigunt, Diemut und Berchta, und auf den Rat ihrer Oheime von Pollheim und anderer Verwandter hin dem Abt Konrad und dem Konvent des Klosters Wilhering ihren Hof und ihre Hufe in Hard mit allem Zubehör, die Ulrich von Gumpolting für seine Lebzeit von ihr als Lehen innehat, als rechtmäßigen Besitz verkauft hat. Sie und ihr Schwiegersohn Haug von Morsbach, die gemeinsam mit Agnes' Kindern auf den Besitz verzichtet haben, werden dem Abt und dem Kloster Wilhering im Bedarfsfall bei allen Ansprüchen auf den Hof und die Hufe nach Landesrecht rᷝgewer</i> sein. Dafür hat sie vom Abt und Kloster deren Hof in Wallern und eine Barzahlung erhalten, wodurch der Besitz in Hard völlig abgegolten ist. Der Hof Wallern gehört ihr fortan im gleichen Recht wie früher dem Kloster; dieses wird nach Landesrecht ihr rᷝgwer</i> sein. Sollte jemand auf den Besitz in Hard gültigere Rechtsansprüche erheben und durchsetzen, so soll er dem Abt und Konvent 100 Mark lötigen Silbers, für die Agnes [früher] den Hof dem Kloster versetzt und überantwortet hat, auszahlen; sie aber wird dem Kloster den Hof Wallern zurückgeben. Umgekehrt sollen rechtsgültige Ansprüche auf den Hof Wallern durch eine Zahlung von 100 Pfund Pfennigen an Agnes (denn für diese Summe hatte sie den Hof vom Kloster erhalten) Geltung bekommen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Agnes von Tegernbach an Abt Chvnraten; Sampnung ze wilhering - 1293 Dezember 20.Image