Eptiſchen Elſbete von Zúrich ſant Benedictuſ ordenſ in koſtenzer Biſchetuͦme2023-11-012023-11-011319-01-311319-01-31CW30251https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1903Äbtissin Elisabeth [von Wetzikon] von Zürich beurkundet, daß ihr Frau Anna, Ehefrau des älteren Wezel von Winterthur, das Gut in Ötlikon in der Pfarrei Wurchellos, das ihr Eigentum war, 53 Stück einbringt und von den Brüdern Rudolf und Burkart bewirtschaftet wird, mit Einwilligung ihres Ehemanns Wezels und ihrer Kinder Wezel und Johannes als freies Eigentum aufgab. Frau Anna bat sie [die Äbtissin], das Gut Abt und Konvent von Wettingen für einen jährlichen [Rekognitions-] Zins von 1 Vierdung Wachs zu leihen. Da die Übergabe rechtmäßig von Frau Anna und den Kindern vollzogen wurde, lieh die Äbtissin das Gut an Abt und Konvent von Wettingen für diesen jährlich am 14. September zu entrichtenden Zins. Weil das Gut Frau Annas Morgengabe war, schwor sie und ihr Sohn Wezel zu den Heiligen, Abt und Konvent von Wettingen in den Besitzrechten nicht anzufechten. Sie banden sich für sich und ihre Erben, für das Gut im Bedarfsfalle rᷝwer</i> zu sein, da sie vom Gotteshaus Wettingen für diese Übertragung 94 Mark Silbers Züricher Gelötes empfangen haben. Wezel [der Ältere] verzichtet in die Hand der Äbtissin auf das Leibgedinge an dem Gut. Diese Verhandlung fand am 31. Januar 1294 in der rᷝloͮben</i> [Vorhalle des Klosters] der Äbtissin statt. Die Besiegelung durch den Rat der Stadt Zürich und Wezel den Älteren erfolgte am 13. Februar 1294. -- Vgl. Corpus Nr. 1900. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Eptiſchen Elſbete von Zúrich ſant Benedictuſ ordenſ in koſtenzer Biſchetuͦme - 1294 Januar 31 und Februar 13.Image