2023-11-012023-11-011315-02-071315-02-07CW50446https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_432_(1205_d)In Verfolg der vorigen Urkunde [Corpus N 431] bestätigt Eberhard der Kämmerer von Mainz für Heinrich Rode, den Ritter von Alzey, die dort beschriebene Teilung der von Heinrich, dessen Bruder und dessen Erben gemeinsam besessenen Lehen in genau übereinstimmendem Wortlaut. Weiter bekundet er, daß Heinrich diese Lehen vor ihm aufgegeben und gebeten hat, sie seinem Schwiegersohn Herrn Hug, Ritter von Muͦnnenſheim [wohl Mommenheim, Kr. Alzey], und seiner Tochter Lukard gegen Zahlung von 150 Mark als rechtmäßige Morgengabe zu übertragen. Eberhard bestätigt die Teilungen und die Übertragung der genannten Lehen um Heinrichs willen an dessen Schwiegersohn und Tochter. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01290 Februar 7Image