Richenzewalther ander brugge2023-11-012023-11-011312-07-091312-07-09CW20370https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/9131) Der Rheinfeldener Bürger, Walther an der Brücke, und seine Ehefrau Richenze, beurkunden, daß sie den Brüdern des Deutschordenshauses Beuggen ihren Hof zu Jnzlingen und drei Mannwerk sowie 13 Sester Roggeneinkünfte zu Blansingen gegeben haben mit dem Vorbehalt, daß Frau Richenze und ihre Mutter Mechthild diese Güter bis zu ihrem Tode nutznießen dürfen. Überlebt ihre [Walthers und Richenzens] Tochter beide Frauen und will in Beuggen bleiben, so soll sie, so lange sie sich ehrsam und geistlichem Leben entsprechend hält, das genannte Gut nutznießen und in dem Haus bleiben, das Walther von den Brüdern von Beuggen hat, bis zu ihrem Tod. Beginnt sie aber einen schlechten Lebenswandel oder zieht sie von Beuggen zurück nach Rheinfelden, oder begibt sie sich in ein Kloster, oder geht sie eine Ehe ein, so ist das genannte Gut dem Ordenshaus ledig und auch der Hof, in dem Gertrud leben sollte. 2) Gertrud, des unter 1) genannten »Bruder⟨ Walther an der Brücke von Rheinfelden Tochter, beurkundet, daß sie ihre näher bezeichneten Güter zu Bellingen, Ebnet, Möhlin, Rickenbach, Hemmikon und Jtikon [?], die sie von ihren Eltern erhielt und deren Einkünfte sie aufzählt, den Deutschordensbrüdern von Beuggen gegeben habe für den Fall, daß sie in Beuggen stirbt. Zieht sie aber von Beuggen zurück nach Rheinfelden, oder begibt sie sich in ein Kloster, oder verehelicht sie sich, so ist dieses Vermächtnis ungiltig. 3) Richenze, des unter 1) genannten Walthers an der Brücke Ehefrau, beurkundet, daß sie, falls sie ihre Tochter Gertrud überlebt und beerbt, Gertruds Nachlaß bis zu ihrem Ableben nutznießen soll, daß aber danach dieser Nachlaß an das Ordenshaus Beuggen fällt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Richenze; walther ander brugge an brvͦderen von Tv̓ſchen hvſ ze Bv̓kein - 1287 Juli 9.Image