Lvdwic von Liechtenawe2023-11-012023-11-011319-04-161319-04-16CW30288https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1939Ludwig von Lichtenau beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit dem Rat seiner Verwandten dem Marienkloster und Konvent zu Zwettl aus seinem Weingarten in Leutacker, der sein rechtmäßiges Burgrecht von der Grafschaft Hardegg ist, 5 Pfund Gülten nach seinem Tode vermacht hat, wenn er ohne Ehefrau, Kinder oder Erben sterben sollte. Daraus soll der jeweilige Abt alljährlich am Andreastag (30. November) dem Konvent eine Mahlzeit im Wert von 3 Pfund ausrichten, so daß jeder Herr oder Bruder 1 rᷝſchoͤnes</i> (Weiß-)Brot im Werte eines Pfennigs, 3 Fische und ein größeres Maß Wein aus dem genannten Weingarten erhält. Für die [restlichen] 2 Pfund sollen am gleichen Tag 10 Metzen Korn, Fleisch von einem Rind oder eine Speckseite und 5 Eimer Wein an die Armen rᷝfuͤr div porten</i> verteilt werden. Darüber hinaus schenkt Ludwig dem Kloster 6 kleine Äcker in Räwingen, Weingericht genannt, die sein Eigentum sind, und 1 Pfund Gülten in rᷝReutazn,</i> die das Kloster nach eigenem Ermessen verwenden kann. Gülten und Gut kann der Abt für das Kloster alsbald nach Ludwigs Ableben, sofern dieser unverheiratet und ohne Leibeserben geblieben ist, mit allen Rechten in Besitz nehmen, muß aber dafür die Mahlzeit (für den Konvent) und das Almosen rᷝfuͤr div porten</i> alljährlich von den 5 Pfund ausrichten. Heiratet Ludwig dagegen, so soll Aufrechterhaltung oder Widerruf der obigen Stiftung im Ermessen der beiden Eheleute liegen. Halten die Herren von Zwettl nach seinem Tod ihre Verpflichtung nicht ein, so soll sein nächster Verwandter oder Erbe sie dazu ermahnen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Lvdwic von Liechtenawe an vrowen! vnd der ſamnunge ze zwetel - 1294 April 16.Image