2023-11-012023-11-011322-11-301322-11-30CW40304https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2851Abt Eber und der Konvent von Zwettl bekunden, daß sie mit der Äbtissin und dem Konvent des Klarissenkloster Dürnstein einen Gütertausch vorgenommen haben. Dürnstein gibt eine Reihe von [Bd. 4 S. 180 Z. 13-17] mit Einkünften genau bezeichneten Besitzungen (Lehen, Hofstätten, eine Mühle, Mühlstätten) in Bösen-Weißenbach samt dem Gericht des Dorfes und allem innegehabten Recht, insbesondere dem an Fischfang, ferner ein Lehen zu Zaglau, das 64 Pfennige abwirft und eine Mühle zu Alrams, die 30 Pfennige als Burgrecht einbringt. Was Zwettl innerhalb der Schutzfrist durch rechtmäßige Ansprache verliert, das soll Dürnstein aus den von Zwettl ertauschten Besitzungen und Gülten ersetzen oder mit anderem Gut und mit anderer Gülte, wenn es jene nicht mehr besitzt. Zwettl hat dafür an Dürnstein 10 Pfund Pfennige Bargeld und 2 Pfund Gülten von [Bd. 4 S. 180 Z. 25-27] näher bezeichneten Besitz bei Dürnstein, zu Krems und zu Gneixendorf gegeben. Zwettl übernimmt den Rechtsschutz für Dürnstein unter denselben Bedingungen wie Dürnstein für Zwettl. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01297 November 30.Image