Sifrid von Phalhaim Vogt ze Auſpurch2023-11-012023-11-011321-04-231321-04-23CW30760https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2399Siegfried von Pfahlheim, Vogt zu Augsburg, beurkundet, daß vor ihm in Gerichtsverhandlung erschienen: Sibot der Stolzhirsch, Heinrich der Schongauer, Hartmann der Langemantel, Otte der Hurloher, Konrad der Eulentaler und Herr Herbort, die die rᷝRatgeben</i> [Ratsherren der Stadt] auf Bitte Bischofs Wolfshart von Augsburg diesem zu Unterhändlern rᷝ(taidingern)</i> gegeben hätten und die auch für den Bischof Bürgen geworden sind. Sie verklagten mit rᷝfuͤrſprechen</i> [Rechtsbeistand] Bischof Wolfhart und die Chorherren, die sie dem Grafen Ludwig von Öttingen als Bürgen gesetzt hätten. Darauf hätte sie Graf Ludwig bei ihrer Bürgschaftsverpflichtung gemahnt, und sie hätten Einlager gehalten, rᷝdaz der atzzvnge vil worden wœr</i> [die Verpflegungskosten hoch angestiegen seien]. Ferner hätte Graf Albrecht für den ihm versprochenen rᷝratſchatz</i> [versprochene Summe, vgl. Schwäb. Wb. 5, Sp. 160] sein Roß rᷝovf ſi geſetzet</i> [zu ihren Lasten versetzt], was auch viele Unkosten verursacht hat. Wiederholt hätten sie den Bischof und die Chorherren unter Hinweis auf die ihnen [den Bürgen] gegebenen Urkunden und Handfesten gemahnt, sie ohne ihren Schaden auszulösen. Wollte der Bischof sie nicht lösen, dann sollten es die Chorherren tun. Sie hätten ihre Forderung durch die ihnen ausgestellten Handfesten bewährt, die rᷝovf der ſtat</i> [damals] vorgelesen wurden. All ihr Bitten hätte jedoch keinen Erfolg gehabt; deshalb bäten sie [Siegfried von Pfahlheim] um einen Urteilsspruch. Das Urteil lautete: Sie sollten angeben, woraus sie ihr Gut erstattet haben wollten; daraus sollte es ihnen rechtlich zugesprochen werden. Sie verwiesen auf das Korn [die Getreidevorräte] des Bischofs; darauf habe er, Siegfried, ihnen rechtliche Anweisung auf dieses gegeben. Darauf verlangten sie Rechtsentscheid darüber, wer die Kosten zu tragen hätte, wenn der Bischof sie oder die Bürgergemeinde aus Zorn über das Urteil in den Bann täte und sie ihr Recht in Rom, in Mainz [Erzbischof] oder beim König suchen müßten. Da ihnen zugesichert sei, was sie auch nachweisen konnten, daß die Auslösung ohne Schaden für sie erfolgen sollte, sei zu fragen, wer diese Kosten übernehmen solle. Darauf wurde ihnen erteilt, daß Unkosten, die dabei aus Delegationen oder aus anderen Gründen entstünden, von rᷝir gvte</i> [anscheinend gilt der Rechtshandel mit diesem Schiedsspruch für abgeschlossen; künftige Kosten bleiben unberücksichtigt] bestritten werden müßten. Sie verlangten schließlich über Gerichtsverfahren und Urteil eine Urkunde, die ihnen ausgestellt wurde. -- Vgl. Corpus Nr. 2229, 2445. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Sifrid von Phalhaim Vogt ze Auſpurch - 1296 April 23.Image