2023-11-012023-11-011323-12-051323-12-05CW40593https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3134Anshelm von Rappoltstein beurkundet, daß er an den Ritter Heinrich Waffler von Eckirch allen Besitz geliehen hat, den Kunz, Sohn des verstorbenen Kunzmann, zu Alten-Eckirch als rechtmäßiges Seßlehen hatte, außerdem 4 Pfund Pfenniggülte Straßburger aus der Abgabe rᷝ(bette)</i> in Anshelms Stadt Rappoltsweiler. Wenn Anshelm oder seine Erben an Heinrich oder an dessen Lehenserben 50 Mark lötigen Silbers geben, so sollen Besitz und Gülte [Anshelm] frei sein. Heinrich und seine Lehenserben sollen diese 50 Mark dann an ein Eigen legen und dieses von ihm und seinen Erben als rechtmäßiges Seßlehen erhalten und, wie es Seßleuten rechtmäßig zukommt, in Rappoltsweiler ansässig sein. Die 4 Pfund Gülte aus der Abgabe soll Heinrich alljährlich zu Martini erhalten. Gegen Zahlung von je 10 Mark Silber sind Anshelm je 2 Pfund der Gülte frei. Heinrich und seine Lehensnachfolger sollen die Gülte an ein Eigen legen und dieses von Anshelm und seinen Erben als Seßlehen geliehen erhalten. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Dezember 5.Image