2023-11-012023-11-011324-04-241324-04-24CW40789https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3323Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Frau Guta, Witwe des Zürcher Bürgers Rudolf Manesse, und ihre Kinder Rüedi und Adelheid mit Hand und Zustimmung ihres Vormundes Hug Manesse, Bruders ihres verstorbenen Ehemannes, ihr Gut zu Wetzwil [Pf. Herrliberg], das 12 Stücke einbringt, von Meister Albrecht von Wetzwil bewirtschaftet wird und das sie von ihrem Vater geerbt und ihrem Ehemann Rudolf als Leibgedinge, ihren gemeinsamen Kindern als Eigen bestimmt hatte, in die Hand des Herrn Rüdiger Manesse, Schulmeisters zu Zürich, aufgegeben und auf alles Recht verzichtet haben, das sie an dem Gut besaßen oder besitzen könnten. Hug und Johannes Manesse, Söhne der Frau Guta, haben in die Hand des Schulmeisters auf das Eigentumsrecht und auf ihre Rechtsansprüche auf das Gut verzichtet. Guta und ihre Kinder versprechen, für das Gut als freies Eigen rᷝwern</i> des Schulmeisters und seiner Erben an allen Stellen und Gerichten zu sein, wo er es benötigt oder fordert. Sie bestätigen, von ihm als Kaufpreis für das Gut 21 Mark lötigen Silbers Zürcher Gewichtes erhalten zu haben. Frau Guta hat ihm eidesstattlich, die Kinder haben gewöhnlich rᷝ(ſlechtes)</i> versprochen, das Gut niemals zurückzufordern oder anzusprechen und weder ihn noch seine Erben und Nachkommen gerichtlich oder außergerichtlich in dieser Sache zu behelligen. Dazu verpflichten sie sich auch für ihre Erben und Nachkommen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 April 24.Image