2023-11-012023-11-011324-08-031324-08-03CW40908https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3439Heinrich von Eberstein beurkundet, daß er sich nach seiner Gefangennahme in der Schlacht am Hasenbühel [bei Göllheim, 1298 Juli 2] durch seinen Oheim Friedrich von Leiningen den Alten bis Michaelis 1299 unter der Bedingung ausgelöst hat, entweder sich wieder zu stellen oder 1000 Mark Silber zu zahlen. Das hat er beschworen und 10 [Bd. 4 S. 531 Z. 19-22] namentlich genannte Bürgen gestellt, die sich eidlich verpflichtet haben, falls sich Heinrich nicht wieder zu Michaelis auf der Burg Leiningen einfindet, in Straßburg oder in Speyer so lange Einlager zu halten, bis sie 1000 Mark Silbers gezahlt oder Heinrich auf der Burg Leiningen ausgeliefert haben. Falls sich Heinrichs Onkel [Vetter?] Friedrich von Leiningen der Junge am 8. September [Mariä Geburt] oder zu einem anderen Termin wieder stellen muß, dann muß sich auch Heinrich [zu diesem Termin] stellen. Tut er dies nicht, so haften die Bürgen zu den oben genannten Bedingungen. Erhält Heinrichs Onkel [Vetter?] Friedrich von Leiningen befristete Freilassungszeiten, und kann Heinrich dieselben Fristen erhalten, so sind die Bürgen damit einverstanden und haften alle, bis Heinrich sich wieder in Gewahrsam liefert. Wenn einer von den Bürgen nicht haften will, so soll er es 14 Tage vorher bekanntgeben. Die Bürgen verpflichten sich in einer gesonderten Erklärung eidlich, daß sie die genannten Bedingungen erfüllen und einhalten werden. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01299 August 3.Image