2023-11-012023-11-011309-11-301309-11-30CW20132https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/688Es wird zu wissen getan, daß die Grafen Rudolf und Ulrich von Montfort sowie Herr Heinrich von Wildenberg der Junge als Vertreter des Bischofs Friedrich von Chur einerseits und Graf Hug von Werdenberg, Herr Heinrich von Belmont und Herr Heinrich von Räzüns als Ver treter der Kinder Johannes und Donatus des verstorbenen Walther von Vaz andererseits zwischen Bischof Friedrich von Chur und den Kindern von Vaz folgende Einigung zustande gebracht haben: 1) Bischof Friedrich und seine Kirche erheben keinen Anspruch auf Festungen, welche die Kinder von Vaz und ihre Leute innehaben. 2) Bischof Friedrich sowie die Kinder von Vaz werden keine neuen Festungen gegeneinander bauen. Wollte dies aber eine der Parteien doch tun, so sind Herr Marquart von Schellenberg und Herr Gunthalm von Schwarzenhorn, bzw. deren Ersatzleute, falls einer von ihnen durch Tod abgeht, durch Eid verpflichtet, dies zu verbieten und abzuwenden. 3) Bischof Friedrich hat den Kindern von Vaz den Turm zu Chur und andere Lehen, die ihr verstorbener Vater von der Churer Kirche zu Lehen trug, zu Lehen verliehen. Der Turm darf aber über den gegenwärtigen Stand hinaus nicht erhöht werden, wie der Bischof auch den Turm über dem Tor nicht höher bauen wird. 4) Der Bischof wird keinen Teil der edelen Leute, die er mit den Kindern von Vaz gemeinsam hat, anfordern, bevor die Kinder volljährig sind, vielmehr sollen diese Leute beiden Parteien gemäß ihrem Rechte den Treuschwur leisten. 5) Der Bischof wird die Kinder an der Einnahme des Zolles, den schon ihr Vater zu Cläven von den Lombarden nahm, nicht irren, vielmehr können sie den Zoll von diesen erheben, wo sie wollen. 6) Die Leute der Kinder von Vaz sollen zu Castelmur keinen Zoll zahlen. 7) Auf ihren Alpen und den Alpen ihrer Leute, sollen die Kinder von Vaz Geleit und Schutz geben; dasselbe soll der Bischof auf seinen Alpen tun. 8) Wenn der Bischof Ansprüche auf Heinrich von Belmont, Heinrich von Räzüns, Heinrich von Frauenberg, oder auf andere Leute der Kinder von Vaz machen wollte, so ist für diesen Fall ein auf zwanzig Jahre eidlich verpflichtetes Schiedsgericht eingesetzt, dessen Mitglieder mit Namen genannt und dessen modus procedendi sowie Ergänzungsart im Falle des Ablebens eines der Mitglieder festgelegt sind. 9) (Nachtrag) Der Bühl zu Neuaspermont soll dem Bischof von Chur und den Kindern Johannes und Donatus gemeinsam gehören; niemand darf darauf bauen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01284 November 30.Image