Conuentt / des goteſ- havſes / ze ScheiernFridreich / von Gotes / genaden / der Apte2023-11-012023-11-011320-08-241320-08-24CW30585https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2230Abt Friedrich und der Konvent des Klosters Scheyern bestätigen, daß sie sich an folgende Urkunde der Münchener Bürger gehalten haben und halten: Ratsherrn und Gemeinde der Stadt München beurkunden, daß Abt Friedrich, dessen Nachfolger und das Kloster Scheyern von ihrem Haus und der Hofstatt mit Zubehör in der Schwabinger Gasse in München und von dem was sie darauf bauen, sofern es sich lohnt, Steuer zahlen sollen. Sie sind mit 45 Pfund Münchener Pfennigen eingeschätzt und sollen je Pfund ebensoviel Pfennige zahlen wie die Bürger. Solange sie das Haus in Eigentum, Lehnsbesitz oder Nutzung haben, sollen sie mit den Bürgern steuern und für diese Zeit Bürgerrecht besitzen. Sollte den anderen Prälaten die gemeine Steuer für ihre Häuser und anderen Besitz erlassen werden, so sollen auch der Abt und das Münster zu Scheyern in den Genuß der gleichen Vergünstigung gelangen. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Conuentt / des goteſ- havſes / ze Scheiern; Fridreich / von Gotes / genaden / der Apte - 1295 August 24.Image