hainreich von chalhæim2023-11-012023-11-011322-02-021322-02-02CW40058https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/2616Heinrich von Kalheim beurkundet, daß er seinem Vetter Konrad von Wartenfels seinen Anteil an der Vogtei über die Nonnbergischen Leute und Güter und 4 [Bd. 4 S. 37 Z. 21-24] mit ihren Besitzern näher bezeichnete Mannlehen für 3 Pfund Pfennige von Pfingsten 1297 an ein Jahr lang überlassen hat. Zahlt er ihm dann die Pfennige zurück, so sind die 4 Güter ledig, auch die Vogtei, außer seinen sonstigen Ansprüchen an sie [die Vogtei]. Auslösen darf Heinrich nur mit seinem Eigengut und für sich selbst. Er soll [diese Abmachung] unverzüglich mit seinem Eid rechtskräftig machen. Werden die Pfennige innerhalb eines Monats um Pfingsten umgeprägt rᷝ(verſlagen),</i> so schiebt sich der Zahlungstermin um einen Monat hinaus. -- Andere Pfandgeschäfte Corpus Nr. 740, 1080. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0hainreich von chalhæim an hern chvͦnrat von wartten velſ - 1297 Februar 2.Image