2023-11-012023-11-011317-02-251317-02-25CW50542https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_526_(1548_b)Die Ritter Burkart der alte von Hohenstein (abgeg. Burg w. Molsheim, Unterelsaß) und sein Sohn Burkart beurkunden folgende Übereinkunft mit ihrem Verwandten Johannes, Ritter von Hohenstein: 1) ihre Lehen, Leute und Güter im Bann zu Olswilre (Orschweier sw. Schlettstadt), Tambach (Dambach Kr. Schlettstadt) und Ellenwilre (abgeg. Dorf bei Rappoltsweiler) sollen die Aussteller mit Johannes von Hohenstein gemeinsam haben; sollten die Aussteller ohne Lehnserben sterben, soll dieser gesamte Besitz ohne Einspruchsmöglichkeit anderer Verwandter an Johannes fallen. 2) Von dem unter 1) genannten Besitz sollen 3 Viertel den Ausstellern und ein Viertel dem Johannes gehören. 3) Die Aussteller betonen, daß sie dieses Viertel des genannten Besitzes dem Johannes nicht auf Grund eines seitens des Johannes etwa bestehenden Rechtsanspruches, sondern aus freundschaftlichem Entgegenkommen rᷝ(dvrch bette vnd durch minne)</i> wieder zu kaufen gegeben haben. 4) Sollte Johannes ohne Lehnserben sterben und irgend jemandem ein Vermächtnis von 12 Mark Silber ausgesetzt haben, so sind die Aussteller gehalten, dieses Vermächtnis unverzüglich binnen einem Monat nach des Johannes Tod auszuzahlen; wenn sie das versäumen, können sie vor weltlichem oder kirchlichem Gericht verklagt werden. 5) Bezüglich der Kinder des Walther Clobeloͮch von rᷝBuͤtenheim</i> (= Hangenbieten ö. Molsheim oder Bergbieten nw. Molsheim) wird die Regelung getroffen, daß die Aussteller die beiden ältesten, nämlich Fritscheman und Gertrud, Johannes hingegen Walther und Katherine bekommen sollen. Das 5. Kind des Walther Clobeloͮch, namens Johannes, soll den Vertragspartnern gemeinsam gehören, ebenso alle Kinder, die Walther Clobeloͮch und seine Ehefrau Anna vielleicht noch bekommen. Die Aussteller verpflichten sich gegenüber ihrem rᷝvettern</i> Johannes, Walther Clobeloͮches Ehefrau Anna von Sehſelſheim (Sässolsheim ö. Zabern) nicht mehr als üblich zu Abgaben zu verpflichten rᷝ(geſchetzen)</i> und keine ungewöhnliche Dienstleistung von ihr zu verlangen oder sie gar dazu zu zwingen. Ferner geloben sie, die Anna von Sehſelſheim in keiner Weise zu behindern, wenn sie ihre für jetzt oder künftig dem Johannes zugesprochenen Kinder mit ihrem Gut ausstatten will, gleichgültig, ob es sich um viel oder wenig Gut handelt. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01292 Februar 25Image