2023-11-012023-11-011323-12-151323-12-15CW40602https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/3142Albrecht Rulenderlin, der [Bürger-]Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß die Ritter Nikolaus der Alte von Kageneck und Götze von Grostein, Bürger von Straßburg, die von der Stadt beauftragten Pfleger des Straßburger Spitals, mit Zustimmung der Spitalsbrüder das [Bd. 4 S. 352 Z. 40] der Lage nach beschriebene Haus und die Hofstatt des Spitals rᷝvnder wennern</i> [im Spitalhof] an Konrad Materer und an dessen Ehefrau Ellen und an Konrad von Zutzendorf und dessen Ehefrau Katharina für einen Zins von 3 Pfund ortsüblicher Straßburger und 2 Kapaunen verliehen haben, der nicht gesteigert werden darf. Der Vorhof soll gemeinschaftlich den 4 Häusern des Spitals gehören, die dort beieinander liegen. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten, die Kapaunen sind zu Martini fällig. Die genannten Empfänger und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz. Wenn sie ihr Recht an dem Haus und an der Hofstatt verkaufen wollen, so sollen sie es zuerst den Hofeigentümern [d. h. dem Spital] anbieten. Wollen diese nicht so viel dafür geben wie andere, so dürfen sie ohne Einspruchsmöglichkeit an die anderen verkaufen. Bei einem Wechsel der Hofsitzer ist stets Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einer Änderung der Hofeigentümer. Dann soll der Besitz diesen [neuen Hofsitzern] zu den gleichen Bedingungen verliehen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2391. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.01298 Dezember 15.Image