Lv̓tolt von Regenſperg der Junge2023-11-012023-11-011316-12-111316-12-11CW20992https://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1498Leutold [VIII.] der junge, Sohn des verstorbenen Ulrich von Regensberg, beurkundet, daß die Streitigkeiten, welche sein Vater, er und seine Verwandten mit dem Kloster Wettingen hatten, nun gerichtlich geregelt sind und er dem Kloster darum das Gut und die Aue in Glanzenberg, sowie die Mühle in Landsrain -- das Leibgeding seiner Mutter Adelheid und sein Eigentum -- für 51 Mark lötiges Silber Zürcher Gewichtes verkauft und das Geld erhalten hat. Wollen er oder seine Nachkommen die erwähnten Güter innerhalb der nächsten zehn Jahre wieder zurückkaufen, so soll sie das Kloster wieder für den gleichen Betrag verkaufen. Ist dieser ausbezahlt, so soll das Kloster 15 Mark in einem Besitz als Seelgerät für Leutolds verstorbenen Vater anlegen. Kaufen Leutold oder seine Nachkommen die Güter innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht zurück, so sollen die Güter freies Eigentum des Klosters sein. Er verpflichtet sich, für sich und seine Nachkommen dem Kloster Wettingen rᷝwer</i> der genannten Güter zu sein, wie es sein Vater, seine Mutter und er gehalten haben. Er behält sich und seinen Nachkommen nur das Fischrecht vor, wobei jeder auf seinem Recht bleibt. Da er seiner Mutter ihr Leibgeding [aus den verkauften Gütern] nicht entziehen kann, stellt er dem Kloster Ersatz in 25½ Stück im Amte Schneisingen. Eine ohne Verschulden der Herren entstehende Differenz -- d. h. wenn der Ertrag der 25½ Stück kleiner ist als das seiner Mutter auszurichtende Leibgeding -- soll Leutold auszahlen. Dafür stellt er dem Kloster vier namentlich genannte Bürgen, welche sich, sofern der Zins bis 30. November nicht entrichtet ist, nach erfolgter Mahnung unter den üblichen Bedingungen in Zürich zu stellen haben. Fällt einer der Bürgen aus, so sind Leutold oder seine Erben verpflichtet, nach erfolgter Mahnung einen gleichwertigen zu stellen, oder die andern Bürgen haben sich so lang zur Verfügung zu halten, bis dies geschieht. Ist einer der Bürgen außer Landes oder durch andere Bürgschaft verhindert, wird Leutold dem Kloster einen Wirt in Zürich nennen, wo es von sich aus einen andern einlegt. Ist ein Bürge in eigener Angelegenheit unabkömmlich, so soll er mit Wissen des Klosters einen andern einlegen oder ihm einen Wirt benennen, wo es statt seiner einen einlegt. Leutold verzichtet für sich und seine Nachkommen auf alle Rechte und Ansprüche gegenüber dem Kloster Wettingen und gelobt, das Kloster auf den genannten Gütern weder mit Rat noch mit Tat zu kränken. --imagehttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0Lv̓tolt von Regenſperg der Junge an gozhuſe / ze Wettingen - 1291 Dezember 11.Image